AGB's
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Lieferungen, Leistungen, Werkleistungen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen zwischen uns und unseren Kunden, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (nachfolgend „Kunde“).
1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3 Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
2.3 Technische Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
2.4 An Zeichnungen, Plänen, Software, technischen Unterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen behalten wir sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Der Kunde trägt zusätzlich Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren sowie öffentliche Abgaben.
3.4 Die Vergütung wird – soweit nicht anders vereinbart – mit Abnahme der Werkleistung bzw. mit Lieferung der Ware fällig und ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
3.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.6 Wir sind berechtigt, Teilleistungen gesondert abzurechnen, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
3.7 Abschlagsrechnungen (Projekt- und Werkleistungen)
Bei Projekt- und Werkleistungen sind wir berechtigt, Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
3.8 Wechsel und Schecks
Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
3.9 Kreditgefährdung / Sicherheiten
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (z. B. Zahlungsverzug, erhebliche Bonitätsverschlechterung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen bis zur Leistung angemessener Sicherheiten oder Vorauszahlung zurückzuhalten. Erfolgt die Sicherstellung nicht innerhalb angemessener Frist, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
4. Liefer- und Leistungsfristen, Teilleistungen
4.1 Liefer- und Leistungsfristen gelten nur als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden.
4.2 Fälle höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse verlängern die Liefer- und Leistungsfristen angemessen.
4.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
4.4 Bei schuldhafter Überschreitung einer verbindlich zugesagten Frist kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Versand und Annahmeverzug
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unserem Betriebssitz. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Bei internationalen Lieferungen gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Incoterms® 2020.
5.2 Mit Bereitstellung der Ware zur Abholung oder Übergabe an den Spediteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
5.3 Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (Annahmeverzug), geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
5.4 Bei Lieferungen mit Montage oder Inbetriebnahme geht die Gefahr mit Abnahme der Leistung, spätestens jedoch mit Beginn der Nutzung durch den Kunden, auf diesen über.
5.5 Verpackung erfolgt handelsüblich. Besondere Verpackungsanforderungen oder Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten durchgeführt.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und offensichtliche Schäden zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail) mitzuteilen.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde hat uns alle zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
6.2 Verzögerungen, die auf fehlender Mitwirkung des Kunden beruhen, gehen nicht zu unseren Lasten. Entstehender Mehraufwand wird gesondert berechnet.
7. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge (Service- und Reparaturfälle)
7.1 Der entstandene und nachweisbare Aufwand (insbesondere Arbeitszeit, Fehlersuche, Fahrt- und Rüstzeiten) wird dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, weil
a) der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht festgestellt werden konnte,
b) ein benötigtes Ersatzteil nicht beschafft werden kann, ohne dass wir diesen Umstand zu vertreten haben,
c) der Kunde einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder notwendige Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt,
d) der Kunde den Auftrag während der Durchführung zurückzieht oder ändert.
7.2 Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
8.1 Alle gelieferten Waren, Ersatzteile, Baugruppen, Materialien und sonstigen beweglichen Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
8.2 Die Verarbeitung, Verbindung oder der Einbau der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers bzw. Werkunternehmers. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden oder weiterzuveräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht gestattet.
8.4 Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterverwendung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Kunden oder Dritte entstehen. Wir nehmen diese Abtretung an. Soweit Forderungen bereits an Dritte wirksam abgetreten sind, tritt der Kunde uns die Forderungen in Höhe unserer jeweiligen Forderung ab.
8.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
8.6 Uns steht wegen unserer Forderungen aus Werkverträgen ein Pfandrecht gemäß § 647 BGB an den von uns bearbeiteten Sachen zu.
8.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen des Kunden
9.1 Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten beweglichen Sachen des Kunden zu. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen, soweit sie mit dem jeweiligen Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Forderungen aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.2 Holt der Kunde den Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung ab, sind wir berechtigt, ein angemessenes Lagergeld zu berechnen.
9.3 Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, sind wir nach vorheriger Androhung berechtigt, den Gegenstand zur Deckung unserer Forderungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verwerten. Ein etwaiger Mehrerlös steht dem Kunden zu.
9.4 Die gesetzlichen Vorschriften über das Pfandrecht bleiben im Übrigen unberührt.
10. Abnahme bei Werk- und Projektleistungen
10.1 Abnahmegrundsatz
Nach Fertigstellung der Werkleistung oder (Teil-)Projektleistung fordern wir den Kunden in Textform (z. B. E-Mail) zur Abnahme auf. Die Abnahmeaufforderung enthält einen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Abnahmefiktion nach Ziff. 10.2.
10.2 Abnahmefiktion
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung wesentliche Mängel in Textform (z. B. E-Mail) rügt, sofern wir den Kunden in der Abnahmeaufforderung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
10.3 Teilabnahmen
Teilabnahmen sind zulässig. Mit der Teilabnahme geht die Gefahr für den jeweiligen Leistungsteil auf den Kunden über.
10.4 Nutzung als Abnahmeersatz
Nimmt der Kunde die Leistung nach Fertigstellungsanzeige im produktiven Betrieb in Gebrauch (ausgenommen sind Test-, Probe- oder Abnahmefahrten), gilt diese als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen oder von uns in Textform anerkannt sind.
10.5 Abnahmeprotokoll
Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Ein fehlendes Abnahmeprotokoll berührt die Wirksamkeit der Abnahme nicht.
11. Gewährleistung bei Kauf- und Werkleistungen
11.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Kaufverträgen über neue Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang und bei Werkleistungen ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind.
11.2. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen, sofern dies im Einzelfall angemessen ist, nach Lieferung bzw. Abnahme in Textform (z. B. E-Mail) anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.
11.3 Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
11.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
11.5 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens heraus, dass der beanstandete Fehler nicht auf unsere Leistung zurückzuführen ist, sondern auf eine andere technische Ursache, unsachgemäße Bedienung, äußere Einflüsse, Verschleiß oder Eingriffe des Kunden oder Dritter, handelt es sich nicht um einen Gewährleistungsfall. Der entstandene und nachweisbare Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
11.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die zurückzuführen sind auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Beschädigungen, äußere Einflüsse, Verschleiß, Änderungen oder Eingriffe durch den Kunden oder Dritte ohne unsere Zustimmung.
11.7 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
11.8 Transport-, Wege- sowie Aus- und Einbaukosten tragen wir bei Kaufverträgen nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Im Übrigen trägt der Kunde diese Kosten, soweit sie nicht im Verhältnis zum Wert der gelieferten Sache unverhältnismäßig sind. Bei Werk- und Projektleistungen trägt der Kunde Transport-, Wege- sowie Aus- und Einbaukosten, soweit nichts anderes vereinbart ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
12. Haftung und Haftungsbegrenzung
12.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinns oder Produktionsausfalls bestehen nur, soweit sie auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
13. Projektgeschäft, Montage und Inbetriebnahme
13.1 Leistungsumfang und Projektgrundlagen
Die Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vereinbarten Leistungsbeschreibung, des Angebots und der Auftragsbestätigung. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und werden gesondert vergütet.
13.2 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat rechtzeitig und auf eigene Kosten alle Voraussetzungen für die Durchführung der Leistungen zu schaffen, insbesondere:
- Zugang zu Baustellen, Anlagen und Räumlichkeiten,
- Bereitstellung von Energie, Medien, Fundamenten, Hebezeugen und Hilfspersonal,
- Einhaltung von Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften,
- rechtzeitige
Erteilung behördlicher Genehmigungen.
Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu unseren Lasten und sind gesondert zu vergüten.
13.3 Termine, Stillstand und Wartezeiten
Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte zu vertreten haben, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Stillstands-, Warte- und Mehrkosten (insbesondere Personal-, Reise-, Geräte- und Fremdkosten) können wir dem Kunden in Rechnung stellen.
13.4 Abnahme
Für die Abnahme von Projektleistungen gelten die Regelungen in Abschnitt 10 (Abnahme bei Werk- und Projektleistungen).
13.5 Fremdgewerke und bauseitige Leistungen
Für Leistungen von Fremdgewerken sowie für bauseitige Leistungen des Kunden übernehmen wir keine Verantwortung. Verzögerungen oder Mängel solcher Leistungen begründen keine Ansprüche gegen uns.
13.6 Sicherheits- und Baustellenvorschriften
Der Kunde stellt sicher, dass alle gesetzlichen und betrieblichen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Er stellt uns und unsere Mitarbeiter von Ansprüchen Dritter frei, die aus Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften resultieren, soweit wir diese nicht zu vertreten haben.
13.7 Mehrkosten, Nachträge und Änderungsverfahren
Der Kunde hat Änderungswünsche schriftlich anzuzeigen. Wir unterbreiten ein Nachtragsangebot, das insbesondere Auswirkungen auf Preis und Termine enthält. Bis zur schriftlichen Beauftragung des Nachtrags sind wir nicht verpflichtet, die Änderung auszuführen; vereinbarte Termine verlängern sich angemessen.
13.8 Vertragsstrafe
Vertragsstrafen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
14. Ersatzteile und Service
14.1 Eine Verpflichtung zur Lieferung von Ersatzteilen besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
14.2 Preise für Ersatzteile und Serviceleistungen richten sich nach den jeweils gültigen Preislisten.
15. Auslandsgeschäfte und Export
15.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15.2 Eigentumsvorbehalte gelten nur insoweit, als sie nach dem Recht des Bestimmungslandes wirksam sind.
15.3 Der Kunde ist verpflichtet, alle einschlägigen Export- und Zollvorschriften einzuhalten.
16. Banken- und Globalzessionsklausel
16.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen bestehende Globalzessionen oder Sicherungsabtretungen gegenüber Banken offenzulegen.
16.2 Soweit Forderungen aus der Weiterveräußerung aufgrund einer Globalzession an eine Bank abgetreten sind, tritt der Kunde uns die Forderungen in Höhe unserer jeweiligen Forderung vorrangig ab.
2. Vertraulichkeit
Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten.
3. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine gesetzlich zulässige Regelung.